S A T Z U N G

für den Verein

„1.US-Car und Oldtimer Club Thüringen e.V.“

(1.USCO e.V.)

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „1.US-Car und Oldtimer Club Thüringen e.V.“. Er tritt nach außen auch unter der Kurzfassung des Namens „1.USCO e.V.“ auf.

2. Sitz des Vereins ist Erfurt. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Informationsaustauschs über amerikanische Fahrzeuge und deren Erhaltung, sowie Young- und Oldtimer aus Deutschland und anderer Länder.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

§         Pflege und Wartung von Amerikanischen Automobilen bzw. Fahrzeugen, sowie Oldtimern jeglicher Art

 

§         Informationsaustausch innerhalb der Mitglieder

 

§         Unterstützung der Mitglieder bei Reparaturen, Instandsetzungen, Neuaufbauten, sowie sonstiger technischer Inhalte

 

§         Teilnahme an Messen und Ausstellung sowie deren Unterstützung

 

§         Organisation von Fahrzeugtreffen, Ausfahrten und motorsportlichen Veranstaltungen

 

§         Zusammenarbeit mit anderen US Car Vereinen und Oldtimer Vereinen

 

§         Unterstützung bei der Beschaffung von Fahrzeugen und Ersatzteilen

   

§ 3 Mitgliedschaft

1. Dem Verein können ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder angehören

2. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen sowie Personenvereinigungen werden, die bereit sind, den Vereinszweck zu fördern.

3. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, welche die Ziele des Vereins in besonderem Maße und nachhaltig gefördert haben.

4. Der schriftliche Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Das Vorschlagsrecht für die Ernennung zum Ehrenmitglied steht ausschließlich dem Vorstand zu.

5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht einem anderen Mitglied oder einem sonstigen Dritten übertragen werden.

6. Jedes Mitglied muss mindestens 18 Jahre alt sein, vom Vorstand einstimmig betätigt sein, ansonsten erfolgt keine Aufnahme in den Verein.


7. Die Mitgliedschaft endet:

a)       durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, die zum Ende eines Kalenderjahres wirksam wird und mindestens 6 Monate vorher (Datum des Poststempels) zu erfolgen hat,

b)       durch Ausschluss bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder Beschlüsse der Organe des Vereins, ferner bei vereinsschädigendem Verhalten oder eines mehr als dreimonatigen Beitragsrückstandes. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

c)       durch Streichung aus der Mitgliederliste; die Streichung erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb eines Monats von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft nicht gesondert hinweisen.

d)       bei persönlichen Mitgliedern auch durch Tod.

e)       bei juristischen Personen auch mit dem Erlöschen ihrer Rechtsfähigkeit.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

1. Die Höhe des Jahresbeitrages sowie eine etwaige Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

2. Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Monat des Kalenderjahres zu bezahlen. Ein unterjähriger Eintritt oder Austritt hat keinen Einfluss auf die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

 

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens einer und höchstens fünf stimmberechtigten Personen. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, kann ein neues Mitglied vom Vorstand bis zur darauf folgenden Mitgliederversammlung hinzugewählt werden. Dem Vorstand können darüber hinaus beratende Mitglieder angehören.

2. In den Vorstand kann nicht gewählt werden, wer Mitglied eines Aufsichtsgremiums ist, an dem der Verein mehrheitlich beteiligt ist oder zur Geschäftsführung einer Gesellschaft berufen oder Mitglied einer Geschäftsleitung ist, an der der Verein mehrheitlich beteiligt ist.

3. Geschäftsführer und Prokuristen von Gesellschaften, an denen der Verein mehrheitlich beteiligt ist, sind beratende Mitglieder des Vorstands ohne Stimmrecht.

4. Bei mehreren Vorstandsmitgliedern wird der Verein von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes festgelegt hat. Die Mitgliederversammlung kann einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen.

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

5. Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird mit der Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und Erbbaurechten sowie zur Vornahme von Bauten die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen ist.

6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;

b) Einberufung der Mitgliederversammlungen;

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

d) Aufstellung eine Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung;

e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;

f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;

g) Erarbeitung von Konzeptionen zur Umsetzung des Satzungszweckes.

7. Dem Vorstand oder einer Abteilung des Vorstands obliegt die Wahrnehmung der Gesellschafter-rechte im Sinne einer Vermögensverwaltung an den Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er ist im Hinblick auf die Beteiligungen des Vereins Exekutivorgan.

8. Der Vorstand organisiert die Öffentlichkeitsarbeit.

9. Auf Beschluss des Vorstandes kann der Verein eine Geschäftsstelle einrichten.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung kann per e-Mail erfolgen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Anträge, welche aktiven Mitglieder in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung behandelt haben wollen, müssen spätestens zwei Wochen vor dem Absendetag der Einladung dem Vorsitzenden schriftlich zugegangen sein. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur dann abgestimmt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder sich hierfür ausspricht.

3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn unter Angabe des Zweckes und der Gründe ein von mindestens zehn Prozent der Mitglieder unterschriebener Antrag dem Vorstand vorgelegt wird. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung muss binnen Monatsfrist nach Eingang des Antrages abgehalten werden.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet; im Falle seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden; im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

5. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied – ausgenommen sind Ehrenmitglieder – eine Stimme.

6. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;

b)       Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;

c)       Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

d)       Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins;

7. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

9. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, wenn in der Satzung nicht anders bestimmt, durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

10. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderung müssen drei Monate vor der nächsten Mitgliederversammlung gestellt werden. Eingegangene Anträge auf Satzungsänderung sind allen Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Zustimmung der Mitglieder zur Satzungsänderung kann auch schriftlich eingeholt werden. In diesem Fall müssen 3/4 aller Vereinsmitglieder schriftlich zugestimmt haben.

11. Für Wahlen gilt folgendes: Hat am ersten Wahltag kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

12. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

§ 9 Beteiligungen

Der Verein kann sich an Gesellschaften unterschiedlicher Rechtsformen beteiligen oder diese selbst gründen, sofern die Beteiligung oder Gründung nicht im Gegensatz zur Satzung steht.

  

§ 11 Haftung

1. Der Verein haftet maximal mit dem Vereinsvermögen.

2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Satzungszwecks, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.

3. Die Haftung aller Organmitglieder des Vereins und seiner Abteilungen, der besonderen Vertreter nach § 30 BGB oder der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

4. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung bei Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Diese Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn

- dazu mindestens Zweidrittel aller Mitglieder zustimmen und der entsprechende

- Antrag von mehr als 50 % aller Mitglieder einen Monat vor der Mitgliederversammlung schriftlich nachweisbar dem Vorstand eingereicht wurde.

2. In allen anderen Fällen ist eine zweite Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen. Diese Versammlung kann wieder nur mit Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Mitglieder entscheiden.

3. Die Liquidation erfolgt vorbehaltlich eines anders lautenden Mitgliederversammlungsbeschlusses durch den Vorstand.

4. Bei Auflösung wird den Mitgliedern des Vereins ein Vorkaufsrecht über die immateriellen Mittel gesichert.

 

§ 13 Gerichtsstand/Erfüllungsort

1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Erfurt.

2. Der Satzungsinhalt wurde auf der Mitgliederversammlung vorgestellt und in der vorliegenden Fassung beschlossen.

 

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.